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Kundenservice ignoriert Schriftverkehr

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manticore
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Re: Kundenservice ignoriert Schriftverkehr

Dann war es definitiv grundsätzlich zu spät.
Und ein Anwalt, der bei einem Dauerschuldverhältnis dazu rät, einfach eine Lastschrift zurückgehen zu lassen, weil von einem Unternehmen noch keine Stellungsnahme/Reaktion erfolgte …. keine Worte dazu.

manticore
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Re: Kundenservice ignoriert Schriftverkehr

Falsch $ 193 bezieht sich nicht auf irgendwelche Kündigungsfristen sondern setzt die Fristen wenn man eine WILLENERKLÄRUNG abgeben muss oder es um die Erbringung einer Leistung geht. Wenn man schon im BGB wühlt, sollte man auch in der Lage sein, dieses RICHTIG zu lesen.

mephisto2411
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Re: Kundenservice ignoriert Schriftverkehr

Gesetzestext

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

A. Allgemeines.

Rz. 1

Die Norm gilt nur, wenn der letzte Tag einer Fälligkeitsfrist rechnerisch auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag fällt (BGH NJW 07, 1581 [BGH 01.02.2007 - III ZR 159/06] Rz 13, 24; 12, 2504 Rz 12). Sie schützt den, der innerhalb einer Frist eine Erklärung abgeben muss, indem sie ihn davor bewahrt, dass das ihm zustehende Recht, die Frist bis zum letzten Tag auszunutzen, wegen der Arbeits- und Behördenruhe am Wochenende und an den Feiertagen verkürzt wird (BGH NZM 05, 391, 392; NJW-RR 08, 459 [BGH 06.12.2007 - III ZR 146/07] Rz 13). Die Norm trifft aber keine Aussage, ob es sich beim Sonnabend um einen Werktag handelt (bej zu § 573c I 1 BGH NJW 05, 2154, 2155 [BGH 27.04.2005 - VIII ZR 206/04]; abl zu § 556b I BGH NJW 10, 2879 [BGH 13.07.2010 - VIII ZR 129/09] Rz 42). Als Auslegungsregel greift § 193 nicht, wenn die Leistungszeit bewusst auf ein Wochenende gelegt wurde oder idR bei Stundenfristen (Rn 2). Im Bereich solcher Rechtsnormen, die zur Umsetzung von EG-Richtlinien geschaffen wurden, sieht die EG-Ratsverordnung Nr 1182/71 einheitliche Interpretationsregeln für alle Rechtsakte, die Rat und Kommission aufgrund des EG-Vertrages erlassen, vor. Die dortige, § 193 BGB entspr Bestimmung verwendet den Begriff des Arbeitstages, womit gerade nicht der Sonnabend gemeint ist. Fristen und Leistungsdaten im Bereich solche Richtlinien umsetzender Rechtsnormen lassen damit keinen Raum für von der Grundregelung des § 193 abweichende Auslegungen, es sei denn, der deutsche Gesetzgeber hätte eine gänzlich andere Terminologie verwendet (ausf MüKo/Grothe Rz 3). S zudem § 358 HGB.

B. Anwendungsbereich.

I. Bestimmter Tag, Frist.

Rz. 2

Die Vorschrift findet Anwendung auf Fristen, wobei sie zumindest entspr auch auf solche Zeitspannen anzuwenden ist, die nur durch die Festsetzung eines Endtermins bestimmt sind (BVerwGE 44, 48). Für eine nach Stunden (s.a. § 222 III ZPO) oder noch kürzeren Zeiträumen bemessene Frist ist die Vorschrift nicht anwendbar, da sich aus der Bestimmung solch kurzer Zeiteinheiten idR der Wille der Beteiligten ablesen lässt, für den Fristablauf den genauen Zeitpunkt zu vereinbaren. Das gilt einzelfallabhängig (Auslegung) auch, wenn kurze Fristen (zB von drei Tagen) bestimmt sind und insb, wenn es für die Beteiligten offenbar ist, dass das Ende der Frist auf einen der in § 193 genannten Tage fällt. Denn als Auslegungsregel greift § 193 nicht bei Fixgeschäften, bei denen die Leistungszeit bewusst gerade auf ein Wochenende gelegt wurde.

II. Anwendungsbereich.

Rz. 3

Die Norm ist nicht nur für die Abgabe einer Willenserklärung (zur Zeitbürgschaft BGH NJW 96, 1052, 1053 [BGH 23.01.1996 - XI ZR 105/95]; zur Ablehnung des Angebots auf Vertragsverlängerung BGH NJW 75, 40) oder die Bewirkung einer Leistung, sondern auch für die fälligkeits- oder verzugsauslösenden Fristen (BGH NJW 07, 1581 [BGH 01.02.2007 - III ZR 159/06] Rz 13, 24 ff) relevant. Damit hat sie keine Bedeutung für andere Ereignisse, bspw Eintritt einer Bedingung (RG SeuffA 86 Nr 59) oder die Berechnung einer Vertragsstrafe (BGH NJW 78, 2594) oder des Verzugszinslaufs (Frankf NJW 75, 1971 f): Läuft an sich die Frist zur Rückzahlung nach § 488 I 2 am Wochenende aus, sind aus § 488 I 2 bis zum nächsten Werktag Zinsen zu zahlen und ab diesem ggf nach §§ 280 I, II, 286 (MüKo/Grothe Rz 13). Entspr Anwendung findet § 193 auf geschäftsähnliche Handlungen (Vor §§ 116 Rn 7) und Prozesshandlungen mit materiellrechtlichen Wirkungen, insb Klageerhebung zur Verjährungsunterbrechung (BGH WM 78, 461, 464), Klage aufgrund Insolvenzanfechtung (BGH NJW 84, 1559 [BGH 01.03.1984 - IX ZR 33/83]), Widerruf eines Prozessvergleichs (BGH NJW 78, 2091) oder die gerichtlich bewilligte Räumungsfrist (LG Hamburg NJW-RR 90, 657). Nicht in Betracht kommt eine Anwendung in solchen Fällen, in denen sich an einen bestimmten Termin oder das Ende einer Frist eine Schutzfrist zugunsten eines anderen anschließen, wie bspw bei gesetzlichen Kündigungsfristen (BGH NJW 05, 1354, 1355 [BGH 17.02.2005 - III ZR 172/04]). Dies gilt bspw bei Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag (BAG NJW 70, 1470; DB 77, 639), die Kündigung eines Handelsvertreterverhältnisses (BGHZ 59, 267) oder mietvertragliche Kündigungsfristen (krit Staud/Repgen Rz 14). Anderes gilt für Kündigungsfristen, die keinen solchen Schutzcharakter haben wie bspw im Versicherungsvertrag (AG Hamburg VersR 51, 125; LG Köln VersR 53, 185). Nach AktG gelten bzgl der Anmeldungs- bzw Hinterlegungsfrist die §§ 187–193 nicht (§ 121 VII 3 AktG) und sind der Tag der Versammlung (§ 121 VII 1 AktG) und der der Einberufung (§ 123 I 2 AktG) nicht mitzuberechnen.

mephisto2411
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Re: Kundenservice ignoriert Schriftverkehr

Gesetzestext

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

A. Allgemeines.

Rz. 1

Die Norm gilt nur, wenn der letzte Tag einer Fälligkeitsfrist rechnerisch auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag fällt (BGH NJW 07, 1581 [BGH 01.02.2007 - III ZR 159/06] Rz 13, 24; 12, 2504 Rz 12). Sie schützt den, der innerhalb einer Frist eine Erklärung abgeben muss, indem sie ihn davor bewahrt, dass das ihm zustehende Recht, die Frist bis zum letzten Tag auszunutzen, wegen der Arbeits- und Behördenruhe am Wochenende und an den Feiertagen verkürzt wird (BGH NZM 05, 391, 392; NJW-RR 08, 459 [BGH 06.12.2007 - III ZR 146/07] Rz 13). Die Norm trifft aber keine Aussage, ob es sich beim Sonnabend um einen Werktag handelt (bej zu § 573c I 1 BGH NJW 05, 2154, 2155 [BGH 27.04.2005 - VIII ZR 206/04]; abl zu § 556b I BGH NJW 10, 2879 [BGH 13.07.2010 - VIII ZR 129/09] Rz 42). Als Auslegungsregel greift § 193 nicht, wenn die Leistungszeit bewusst auf ein Wochenende gelegt wurde oder idR bei Stundenfristen (Rn 2). Im Bereich solcher Rechtsnormen, die zur Umsetzung von EG-Richtlinien geschaffen wurden, sieht die EG-Ratsverordnung Nr 1182/71 einheitliche Interpretationsregeln für alle Rechtsakte, die Rat und Kommission aufgrund des EG-Vertrages erlassen, vor. Die dortige, § 193 BGB entspr Bestimmung verwendet den Begriff des Arbeitstages, womit gerade nicht der Sonnabend gemeint ist. Fristen und Leistungsdaten im Bereich solche Richtlinien umsetzender Rechtsnormen lassen damit keinen Raum für von der Grundregelung des § 193 abweichende Auslegungen, es sei denn, der deutsche Gesetzgeber hätte eine gänzlich andere Terminologie verwendet (ausf MüKo/Grothe Rz 3). S zudem § 358 HGB.

B. Anwendungsbereich.

I. Bestimmter Tag, Frist.

Rz. 2

Die Vorschrift findet Anwendung auf Fristen, wobei sie zumindest entspr auch auf solche Zeitspannen anzuwenden ist, die nur durch die Festsetzung eines Endtermins bestimmt sind (BVerwGE 44, 48). Für eine nach Stunden (s.a. § 222 III ZPO) oder noch kürzeren Zeiträumen bemessene Frist ist die Vorschrift nicht anwendbar, da sich aus der Bestimmung solch kurzer Zeiteinheiten idR der Wille der Beteiligten ablesen lässt, für den Fristablauf den genauen Zeitpunkt zu vereinbaren. Das gilt einzelfallabhängig (Auslegung) auch, wenn kurze Fristen (zB von drei Tagen) bestimmt sind und insb, wenn es für die Beteiligten offenbar ist, dass das Ende der Frist auf einen der in § 193 genannten Tage fällt. Denn als Auslegungsregel greift § 193 nicht bei Fixgeschäften, bei denen die Leistungszeit bewusst gerade auf ein Wochenende gelegt wurde.

II. Anwendungsbereich.

Rz. 3

Die Norm ist nicht nur für die Abgabe einer Willenserklärung (zur Zeitbürgschaft BGH NJW 96, 1052, 1053 [BGH 23.01.1996 - XI ZR 105/95]; zur Ablehnung des Angebots auf Vertragsverlängerung BGH NJW 75, 40) oder die Bewirkung einer Leistung, sondern auch für die fälligkeits- oder verzugsauslösenden Fristen (BGH NJW 07, 1581 [BGH 01.02.2007 - III ZR 159/06] Rz 13, 24 ff) relevant. Damit hat sie keine Bedeutung für andere Ereignisse, bspw Eintritt einer Bedingung (RG SeuffA 86 Nr 59) oder die Berechnung einer Vertragsstrafe (BGH NJW 78, 2594) oder des Verzugszinslaufs (Frankf NJW 75, 1971 f): Läuft an sich die Frist zur Rückzahlung nach § 488 I 2 am Wochenende aus, sind aus § 488 I 2 bis zum nächsten Werktag Zinsen zu zahlen und ab diesem ggf nach §§ 280 I, II, 286 (MüKo/Grothe Rz 13). Entspr Anwendung findet § 193 auf geschäftsähnliche Handlungen (Vor §§ 116 Rn 7) und Prozesshandlungen mit materiellrechtlichen Wirkungen, insb Klageerhebung zur Verjährungsunterbrechung (BGH WM 78, 461, 464), Klage aufgrund Insolvenzanfechtung (BGH NJW 84, 1559 [BGH 01.03.1984 - IX ZR 33/83]), Widerruf eines Prozessvergleichs (BGH NJW 78, 2091) oder die gerichtlich bewilligte Räumungsfrist (LG Hamburg NJW-RR 90, 657). Nicht in Betracht kommt eine Anwendung in solchen Fällen, in denen sich an einen bestimmten Termin oder das Ende einer Frist eine Schutzfrist zugunsten eines anderen anschließen, wie bspw bei gesetzlichen Kündigungsfristen (BGH NJW 05, 1354, 1355 [BGH 17.02.2005 - III ZR 172/04]). Dies gilt bspw bei Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag (BAG NJW 70, 1470; DB 77, 639), die Kündigung eines Handelsvertreterverhältnisses (BGHZ 59, 267) oder mietvertragliche Kündigungsfristen (krit Staud/Repgen Rz 14). Anderes gilt für Kündigungsfristen, die keinen solchen Schutzcharakter haben wie bspw im Versicherungsvertrag (AG Hamburg VersR 51, 125; LG Köln VersR 53, 185). Nach AktG gelten bzgl der Anmeldungs- bzw Hinterlegungsfrist die §§ 187–193 nicht (§ 121 VII 3 AktG) und sind der Tag der Versammlung (§ 121 VII 1 AktG) und der der Einberufung (§ 123 I 2 AktG) nicht mitzuberechnen.

manticore
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Re: Kundenservice ignoriert Schriftverkehr

mephisto2411 schrieb:

Des Weiteren muss ich das Abo nicht "kündigen" ich muss nur widersprechen, dass es sich verlängern soll...der Sachverhalt ist also anders...

Auch das ist verkehrt, denn in den AGB ist ganz klar geregelt: Erfolgt keine KÜNDIGUNG innerhalb der gültigen Frist, verlängert sich der Vertrag automatisch um weitere 12 Monate zum aktuellen Standardpreis.

mephisto2411
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Re: Kundenservice ignoriert Schriftverkehr

Es ist eine Willenserklärung...die Willenserklärung ist "ich will das Abo nicht verlängern". In den AGB steht "es verlängert sich das Abo, wenn nicht widersprochen wird" sinngemäß...also muss ich eine Willenserklärung abgegeben, dass es nicht verlängert wird, wenn es dann im Volksmund "Kündigung" genannt wird okay...aber es ist eine Willenserklärung..in dem kopierten Text steht übrigens ausdrücklich auch was zu Abo's

mephisto2411
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Re: Kundenservice ignoriert Schriftverkehr

Es verlängert sich..du sagst es...also habe ich zu dem Zeitpunkt kein endloses Abo...ich muss immer wieder widersprechen...

mephisto2411
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Re: Kundenservice ignoriert Schriftverkehr

"...Die Norm ist nicht nur für die Abgabe einer Willenserklärung (zur Zeitbürgschaft BGH NJW 96, 1052, 1053 [BGH 23.01.1996 - XI ZR 105/95]; zur Ablehnung des Angebots auf Vertragsverlängerung BGH NJW 75, 40)..."

manticore
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Re: Kundenservice ignoriert Schriftverkehr

Ohne Worte dazu … Halt dich mal an dem Paragraphen fest. Er hat keine Gültigkeit und Punkt.

Deine Kündigung ist zu spät per Email erfolgt. Punkt. Da wird dich auch kein Anwalt mehr raushauen können.

manticore
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Re: Kundenservice ignoriert Schriftverkehr

Ich gebs auf. Du bezieht dich auf einen Paragraphen der in Deinem Fall keine Anwendung findet. Wenn man sich selber irgendwas im Netz zusammensucht, sollte man auch wissen wo man sucht und wie man Gesetzestexte liest, Wenn dir die Begriffe "hat/ist", "soll" und "kann" im Zusammenhang mit Rechtsbegriffen, dann gut. Wenn nicht...naja... ohne Worte.

mephisto2411
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Re: Kundenservice ignoriert Schriftverkehr

und auch mal ganz nebenbei:

Selbst wenn es falsch wäre, was es nicht ist, ich habe vor Beginn des neuen Vertrags ein Downgrade beantragt und der Einzugsermächtigung widersprochen. Abgebucht wurde der höhere Betrag und es wurde eine Rücklastschriftgebühr berechnet. Des Weiteren erfolgt nicht mal eine Reaktion. Finde das arg befremdlich, dass sich darüber noch nicht einmal jemand aufregt.

Klar, ich war selbst Schuld es auf den letzten Tag auszunutzen, da ich es ehrlich gesagt vergessen hatte, aber wie dann mit einem umgesprungen wird ist schon geschäftsfeindlich.

manticore
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Re: Kundenservice ignoriert Schriftverkehr

Auch falsch. Widerspruch und Kündigung sind zwei verschiedene Begrifflichkeiten. Gerade im Vertragsrecht. Aber ich merke schon, du hast Deine Meinung. Dann bleib dabei und mach Deine Erfahrung.

mephisto2411
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Re: Kundenservice ignoriert Schriftverkehr

"...zur Ablehnung des Angebots auf Vertragsverlängerung BGH NJW 75, 40)..."


Willst du es nicht lesen?!? Eindeutiger geht es doch nicht...kann dir meinetwegen auch noch Urteile kopieren...

herbst
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Re: Kundenservice ignoriert Schriftverkehr

mephisto2411 schrieb:

Gesetzestext

Willst du deinen Anwalt rechtfertigen?

mephisto2411
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Re: Kundenservice ignoriert Schriftverkehr

Ja es sind zwei verschiedene Begriffe, aber ich kann kein Abo kündigen, was zu dem Zeitpunkt gar nicht existiert. Das neue Abo beginnt erst, wenn ich nicht zwei Monate vorher sage ich will es nicht...also welches ABo soll ich zu dem Zeitpunkt kündigen?! Ich widerspreche, dass sich das Abo verlängert...

herbst
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Re: Kundenservice ignoriert Schriftverkehr

mephisto2411 schrieb:

Offiziell ist der Anwalt ja noch nicht tätig geworden. Er hat mir nur Tipps gegeben, weil halt befreundet bzw. ein Anwalt ist, der mit meinem Büro kooperiert.

Dann ganz schnell tätig werden lassen.

manticore
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Re: Kundenservice ignoriert Schriftverkehr

*Grins*

Und hätte er queergelesen, bevor Copy&Paste erfolgt wäre, hätte er festgestellt das sämtliche Urteile des BGH und anderer Gerichte nichts, aber so überhaupt nichts mit einer Kündigungsfrist zu tun haben

manticore
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Re: Kundenservice ignoriert Schriftverkehr

Findet bei DAUERSCHULDVERHÄLTNISSEN keine Anwendung. So, und jetzt bin ich raus. Es hat keinen Sinn, dir verständlich zu machen, das du falsch liegst und falsch gehandelt hast.

mephisto2411
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Re: Kundenservice ignoriert Schriftverkehr

Die Kommentierung ist aus dem Internet, ja...aber genau diese Kommentierung hat eben mein Anwalt zitiert...ich habe leider keinen Zugriff auf die Vollversion, daher nur eine Kopie aus dem "bösen" Internet....und dieser Anwalt ist zufälligerweise spezialisiert auf Vertragsrecht...bist du auch Anwalt?

mephisto2411
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Re: Kundenservice ignoriert Schriftverkehr

Es gibt ein Urteil vom Amtsgericht Berlin, dass Anwendung findet, z.B. auch bei Mietverträgen...aber bist ja raus...schönen Abend noch.

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